Si quando sine decreto minorum vel adhuc sub curatoribus constitutorum vel per veniam aetatis eorum curam excedentium res alienantur vel supponuntur, et ad perfectam aetatem idem minores provecti longo silentio querellam huiusmodi tradiderint, ut inutilis alienatio vel suppositio diuturno silentio roboretur, certum tempus ad talem confirmationem praefinitum esse censemus.
von barbara.8874 am 11.04.2022
Wenn Vermögen junger Menschen ohne ordnungsgemäße Ermächtigung verkauft oder belastet wird - sei es, dass sie noch unter Vormundschaft stehen oder eine vorzeitige rechtliche Unabhängigkeit erlangt haben - und diese jungen Menschen nach Erreichen der Volljährigkeit solche Beschwerden durch langes Schweigen verjähren lassen, stellen wir hiermit fest, dass für eine solche stillschweigende Bestätigung eine spezifische Frist gelten soll, die den anderweitig ungültigen Verkauf oder die Hypothek bindend macht.
von medina849 am 14.06.2023
Wenn zu irgendeiner Zeit ohne Verfügung von Minderjährigen oder solchen, die noch unter Vormundschaft stehen oder die ihre Vormundschaft durch Altersdispens überschritten haben, Vermögenswerte veräußert oder verpfändet werden, und dieselben Minderjährigen, nachdem sie das vollkommene Alter erreicht haben, eine solche Beschwerde durch langes Schweigen aufgeben, sodass die nutzlose Veräußerung oder Verpfändung durch langanhaltende Stille bekräftigt werden könnte, verfügen wir, dass eine festgelegte Frist für eine solche Bestätigung vorgeschrieben wird.