Ne igitur sine vindicta talis crescat insania, sancimus per hanc generalem constitutionem, ut hi, qui huiusmodi crimen commiserint et qui eis auxilium tempore invasionis praebuerint, ubi inventi fuerint in ipsa rapina et adhuc flagrante crimine comprehensi a parentibus virginum vel viduarum vel ingenuarum vel quarumlibet feminarum aut earum consanguineis aut tutoribus vel curatoribus vel patronis vel dominis, convicti interficiantur.
von tim966 am 08.05.2015
Damit eine solche Wahnsinnstat nicht ungestraft wachse, verordnen wir durch diese allgemeine Verfügung, dass diejenigen, welche ein Verbrechen dieser Art begangen haben und denjenigen zur Zeit des Übergriffs Hilfe geleistet haben, die bei einer Vergewaltigung auf frischer Tat ertappt werden und während des noch andauernden Verbrechens von den Eltern der Jungfrauen oder Witwen oder freien Frauen oder irgendeiner Frau oder deren Blutsverwandten, Vormündern, Kuratoren, Schutzherren oder Herren ergriffen und überführt wurden, mit dem Tode bestraft werden.
von luisa.844 am 31.07.2019
Um zu verhindern, dass solch empörendes Verhalten ungestraft wächst, setzen wir mit diesem allgemeinen Gesetz fest, dass jeder, der ein solches Verbrechen begeht oder anderen während des Angriffs dabei hilft, wenn sie bei der Vergewaltigung auf frischer Tat ertappt werden - und zwar von den Eltern, Blutsverwandten, gesetzlichen Vormündern, Beschützern oder Herren der Opfer (ob es sich um unverheiratete Frauen, Witwen, freie Frauen oder andere Frauen handelt) - und schuldig befunden werden, mit dem Tode bestraft werden sollen.