Qui itaque huiusmodi crimen commiserint et qui eis auxilium tempore invasionis praebuerint, ubi inventi fuerint in ipsa rapina et adhuc flagrante crimine comprehensi a parentibus sanctimonialium virginum vel viduarum vel diaconissarum aut earum consanguineis vel tutoribus seu curatoribus, convicti interficiantur.
von kilian.m am 02.11.2019
Diejenigen, die ein solches Verbrechen begangen haben und diejenigen, die ihnen zum Zeitpunkt der Invasion Hilfe geleistet haben, werden, wenn sie bei der Vergewaltigung auf frischer Tat ertappt und, während das Verbrechen noch offensichtlich ist, von den Eltern der heiligen Jungfrauen oder Witwen oder Diakonissen oder deren Blutsverwandten oder Vormündern oder Betreuern ergriffen und überführt worden sind, mit dem Tode bestraft.
von liv.q am 24.10.2015
Wer ein solches Verbrechen begeht und wer ihnen während des Angriffs Hilfe leistet, wird, wenn sie bei der Tat auf frischer Handlung von den Eltern, Verwandten oder gesetzlichen Vormündern der religiösen Frauen (seien es geweihte Jungfrauen, Witwen oder Diakonissen) ertappt und überführt werden, hingerichtet.