Raptores virginum honestarum vel ingenuarum, sive iam desponsatae fuerint sive non, vel quarumlibet viduarum feminarum, licet libertinae vel servae alienae sint, pessima criminum peccantes capitis supplicio plectendos decernimus, et maxime si deo fuerint virgines vel viduae dedicatae ( quod non solum ad iniuriam hominum, sed ad ipsius omnipotentis dei inreverentiam committitur, maxime cum virginitas vel castitas corrupta restitui non potest):
von emma.843 am 09.09.2019
Diejenigen, die ehrbare oder freie Jungfrauen entführen, ob sie bereits verlobt sind oder nicht, oder beliebige Witwen, selbst wenn sie Freigelassene oder Sklavinnen eines anderen sind, die das schwerste der Verbrechen begehen, verordnen wir müssen mit Todesstrafe bestraft werden, und besonders wenn es sich um Jungfrauen oder Witwen handelt, die Gott geweiht sind (was nicht nur als Verletzung der Menschen, sondern als Respektlosigkeit gegenüber dem allmächtigen Gott selbst begangen wird, insbesondere da einmal korrumpierte Jungfräulichkeit oder Keuschheit nicht wiederhergestellt werden kann):
von evelynn.934 am 30.03.2016
Wir verfügen, dass Entführer von ehrenhaften oder freigeborenen Jungfrauen, ob bereits verlobt oder nicht, sowie jeglicher Witwen, einschließlich Freigelassener und fremder Sklavinnen, mit der Todesstrafe für dieses schwerste Verbrechen bestraft werden. Diese Strafe soll besonders hrat ausfallen, wenn die Opfer Jungfrauen oder Gott geweihte Witwen waren, da dieses Verbrechen nicht nur Menschen schadet, sondern auch Gott selbst missachtet, insbesondere weil verlorene Jungfräulichkeit oder Keuschheit nicht wiederhergestellt werden kann.