Quae multo magis contra eos obtinere sancimus, qui nuptas mulieres ausi sunt rapere, quia duplici crimine tenentur tam adulterii quam rapinae et oportet acerbius adulterii crimen ex hac adiectione puniri.
von evelyne.951 am 08.08.2013
Wir verordnen mit Nachdruck strengere Maßnahmen gegen diejenigen, die es gewagt haben, verheiratete Frauen zu entführen, da sie mit einem zweifachen Verbrechen belastet sind, sowohl des Ehebruchs als auch der Entführung, und es angemessen ist, dass das Verbrechen des Ehebruchs durch diese Hinzufügung noch härter bestraft wird.
von christina.g am 31.07.2019
Wir verfügen, dass diese Strafen umso härter gegen diejenigen gelten, die es wagen, verheiratete Frauen zu entführen, da sie sich eines zweifachen Verbrechens schuldig machen - sowohl des Ehebruchs als auch der Entführung - und das Verbrechen des Ehebruchs aufgrund dieser zusätzlichen Straftat strenger geahndet werden soll.