Etsi crimine adulterii damnatus restitutus non esset, ut proponis, si tamen soror tua, cum qua adulterium commissum dicebatur, non est accusata, nec poenae nec infamiae subici potuit, et multo magis, cum et accusatorem vita esse functum proponas.
von Liana am 20.09.2019
Obwohl die wegen Ehebruchs verurteilte Person nicht begnadigt wurde, wie Sie erwähnen, kann Ihre Schwester, die angeblich am Ehebruch beteiligt war, nicht bestraft oder in ihrem Ruf geschädigt werden - besonders da, wie Sie sagen, der Ankläger nunmehr verstorben ist.
von christian.n am 04.08.2020
Obwohl er, verurteilt wegen des Verbrechens des Ehebruchs, nicht wiederhergestellt worden wäre, wie Sie vorschlagen, könnte dennoch Ihre Schwester, mit der der Ehebruch begangen worden sein soll, wenn sie nicht angeklagt wurde, weder einer Strafe noch der Unehre unterworfen werden, und dies umso mehr, als Sie vorschlagen, dass der Ankläger verstorben ist.