Adulteram, si postea quam crimen contra eam inchoatum est provincia excessit, etiam absentem inter reos recipi posse explorati iuris est.
von melek8843 am 21.02.2017
Es ist ein rechtlich etablierter Grundsatz, dass eine der Untreue beschuldigte Frau vor Gericht gestellt werden kann, wenn sie nach Beginn der Strafverfolgung die Provinz verlässt, und zwar auch in ihrer Abwesenheit.
von joanna.944 am 22.10.2014
Eine Ehebrecherin, die nachdem ein Verfahren gegen sie eingeleitet wurde, die Provinz verlassen hat, kann auch in Abwesenheit nach ständiger Rechtsprechung unter die Angeklagten aufgenommen werden.