Ex rupto autem testamento nihil deberi neque peti posse explorati iuris est.
von oemer.e am 21.07.2013
Nach einem ungültigen Testament gilt rechtlich als feststehend, dass nichts geschuldet noch geltend gemacht werden kann.
von antonio.8971 am 18.12.2021
Es ist feststehende Rechtsprechung, dass aus einem ungültigen Testament nichts geschuldet oder gefordert werden kann.