Uxoris abortu testamentum mariti non solvi, postumo vero praeterito, quamvis natus ilico decesserit, non restitui ruptum iuris evidentissimi est.
von collin842 am 11.10.2024
Durch die Fehlgeburt der Ehefrau wird das Testament des Ehemanns nicht aufgelöst, jedoch wird mit einem übergangenem posthumen Kind, obwohl es sofort nach der Geburt verstorben ist, das gebrochene [Testament] nicht wiederhergestellt, [dies] ist von offenkundigstem Rechts.
von mustafa939 am 02.04.2018
Es ist rechtlich absolut eindeutig, dass eine Fehlgeburt der Ehefrau das Testament des Ehemanns nicht ungültig macht, aber wenn ein posthum geborenes Kind im Testament übergangen wird, bleibt das Testament ungültig, selbst wenn das Kind unmittelbar nach der Geburt stirbt.