Cumque sabiniani existimabant, si vivus natus est, etsi vocem non emisit, ruptum testamentum, apparet, quod, etsi mutus fuerat, hoc ipsum faciebat, eorum etiam nos laudamus sententiam et sancimus, si vivus perfecte natus est, licet ilico postquam in terram cecidit vel in manibus obstetricis decessit, nihilo minus testamentum corrumpi, hoc tantummodo requirendo, si vivus ad orbem totus processit ad nullum declinans monstrum vel prodigium.
von aleksander.942 am 26.07.2016
Die sabinianischen Juristen vertraten die Ansicht, dass ein lebend geborenes Kind ein Testament ungültig macht, selbst wenn das Baby nicht schrie. Wir stimmen ihrer Meinung zu, dass dies auch im Fall eines stummen Kindes gelten würde, und wir verfügen hiermit, dass ein Testament ungültig ist, wenn ein Kind vollständig lebendig geboren wird, selbst wenn das Baby unmittelbar nach dem Berühren des Bodens oder während es noch in den Händen der Hebamme ist, stirbt. Die einzige Voraussetzung ist, dass das Kind als vollständiger Mensch geboren wird, ohne monströse oder unnatürliche Merkmale.
von enno9857 am 13.08.2019
Und da die Sabiniani der Ansicht waren, dass das Testament gebrochen sei, wenn er lebend geboren wurde, auch wenn er keine Stimme von sich gab, erscheint es, dass, selbst wenn er stumm gewesen wäre, dies eben dies bewirkt hätte, loben wir auch ihre Meinung und verordnen, dass das Testament ungültig wird, wenn er vollkommen lebend geboren wurde, und sei es, dass er sogleich nach dem Fallen auf die Erde oder nach dem Sterben in den Händen der Hebamme, dennoch das Testament unwirksam ist, wobei nur dies gefordert wird: dass er vollständig zur Welt kam, ohne zu irgendeinem Ungeheuer oder Wunder zu neigen.