Sancimus itaque duos etiam menses post mortem mulieris servari, ut intra eos ante dicti servi permaneant et facultatem maritus habeat probationes adulterii per eos praestare:
von jonte.x am 09.11.2021
Wir verordnen hiermit, dass zwei Monate nach dem Tod der Frau eingehalten werden sollen, so dass in dieser Zeit die vorgenannten Sklaven verbleiben und der Ehemann die Möglichkeit hat, durch sie Beweise für Ehebruch zu erbringen.
von david837 am 21.08.2022
Wir verordnen daher, dass eine Frist von zwei Monaten nach dem Tod der Ehefrau eingehalten werden muss, während welcher die zuvor erwähnten Sklaven zur Verfügung stehen müssen, um dem Ehemann die Möglichkeit zu geben, sie als Zeugen zur Beweisführung des Ehebruchs zu nutzen.