Humanitatis intuitu parentibus indulgemus, ut, si filium vel nepotem vel pronepotem cuiuscumque sexus habeant nec alia proles descendentium eis sit, iste tamen filius vel filia vel nepos vel neptis vel pronepos vel proneptis mente captus vel mente capta perpetuo sit, vel si duo vel plures isti fuerint, nullus vero eorum saperet, liceat isdem parentibus legitima portione ei vel eis relicta quos voluerint his substituere, ut occasione huiusmodi substitutionis ad exemplum pupillaris nulla querella contra testamentum eorum oriatur, ita tamen, ut, si postea resipuerit vel resipuerint, talis substitutio cesset, vel si filii aut alii descendentes ex huiusmodi mente capta persona sapientes sint, non liceat parenti qui vel quae testatur alios quam ex eo descendentes unum vel certos vel omnes substituere.
von ciara.u am 18.09.2016
Aus Gründen der Menschlichkeit gewähren wir Eltern folgendes Recht: Wenn sie ein Kind, Enkelkind oder Urenkelkind jeglichen Geschlechts haben, das ihr einziger Nachkomme ist und dauerhaft geistig behindert ist, oder wenn sie mehrere solcher Nachkommen haben, aber keiner bei Verstand ist, dürfen diese Eltern diesen Nachkommen ihren Pflichtteil hinterlassen und dann Ersatzerben für sie wählen. Diese Art der Ersatzerbeinsetzung, ähnlich der für Minderjährige, kann nicht gerichtlich angefochten werden. Diese Ersatzerbeinsetzung wird jedoch ungültig, wenn die geistig behinderte Person später ihre geistige Zurechnungsfähigkeit wiedererlangt. Wenn die geistig behinderte Person Kinder oder andere Nachkommen hat, die bei Verstand sind, kann der Erblasser nur Ersatzerben aus diesen Nachkommen wählen, indem er einen, einige oder alle auswählt.
von milla833 am 22.07.2020
In Rücksicht auf die Menschlichkeit gewähren wir Eltern, dass, wenn sie einen Sohn oder Enkel oder Urenkel jeglichen Geschlechts haben und keine anderen Nachkommen existieren, dieser Sohn oder diese Tochter oder Enkel oder Enkelin oder Urenkel oder Urenkelin dauerhaft geistig unzurechnungsfähig ist, oder wenn zwei oder mehr dieser Personen existieren, aber keine bei Verstand ist, es diesen Eltern erlaubt sein soll, nach Hinterlassung des Pflichtteils an ihn oder sie, denjenigen zu substituieren, den sie wünschen, sodass aus Anlass einer solchen Substitution, nach dem Beispiel der pupillarischen Substitution, keine Beschwerde gegen ihr Testament entstehe, vorausgesetzt jedoch, dass, wenn er oder sie später wieder bei Verstand sein sollten, eine solche Substitution erlischt, oder wenn Kinder oder andere Nachkommen dieser geistig unzurechnungsfähigen Person bei Verstand sind, es dem Elternteil, der das Testament errichtet, nicht gestattet sein soll, andere als Nachkommen dieser Person zu substituieren, sei es einer, einige oder alle.