Sin vero etiam alii liberi testatori vel testatrici sint sapientes, ex his vero personis quae mente captae sunt nullus descendat, ad fratres eorum unum vel certos vel omnes eandem fieri substitutionem oportet.
von charlotte.939 am 14.07.2015
Wenn jedoch auch andere Kinder des Erblassers oder der Erblasserin bei Verstand sind und von diesen geisteskranken Personen kein Nachkomme abstammt, soll dieselbe Substitution für einen, mehrere oder alle ihre Geschwister vorgenommen werden.
von jonas923 am 27.06.2016
Sofern der Erblasser oder die Erblasserin weitere geistig gesunde Kinder hat und die geistig beeinträchtigten Personen keine Nachkommen besitzen, sollte die gleiche Erbfolge auf deren Geschwister übertragen werden, und zwar auf einen, einige oder alle von ihnen.