Sin vero vel praeterierint aliquam eorum personam iam natam vel ante testamentum quidem conceptam, adhuc vero in ventre constitutam, vel exheredatione vel alia eorum mentione facta nihil eis penitus reliquerint, tunc vetera iura locum habere sancimus, nullam ex praesenti promulgatione novationem vel permutationem acceptura.
von mayla.z am 22.10.2022
Wenn sie jedoch entweder eine ihrer bereits geborenen Personen oder tatsächlich vor dem Testament empfangene, aber noch im Mutterleib befindliche Personen übergangen haben und ihnen durch Enterbung oder sonstige Erwähnung nichts hinterlassen haben, dann verfügen wir, dass die alten Gesetze Gültigkeit behalten, die durch die gegenwärtige Verkündung keine Neuerung oder Änderung erfahren werden.
von rosalie.w am 29.01.2017
Sollten sie jedoch entweder bereits geborene Kinder übersehen haben oder solche, die vor dem Testament empfangen, aber noch ungeboren waren, und ihnen absolut nichts hinterlassen haben, sei es durch Enterbtung oder durch bloße Erwähnung, so verfügen wir, dass die alten Rechtsvorschriften in Kraft bleiben, ohne jegliche Neuerung oder Änderung durch diese gegenwärtige Proklamation.