Imputari vero filiis aliisque personis, quae dudum ad inofficiosi testamenti querellam vocabantur, in legitimam portionem et illa volumus, quae occasione militiae ex pecuniis mortui eisdem personis adquisitae posse lucrari eas manifestum est, eo quod talis sit militia, ut vendatur vel mortuo militante certa pecunia ad eius heredes perveniat, ita tamen, ut ille gradus eiusdem militiae inspiciatur, quem morte testatoris militans obtinet, ut tanta ei pecunia in legitimam portionem computetur, quantam dari statutum est, si in eo gradu mortuus esset is, qui militiam ex pecuniis testatoris adeptus est.
von antonia866 am 27.05.2019
Wir wünschen, dass den Kindern und anderen Personen, die ehemals zur Beschwerde eines pflichtwidrigen Testaments aufgerufen wurden, in der Pflichtteils-Berechnung auch jene Dinge angerechnet werden, die sie durch Militärdienst aus dem Geld des Verstorbenen nachweislich erwerben können, und zwar aus dem Grund, dass ein solcher Militärdienst derart ist, dass er verkauft werden kann oder dem Erben bei Tod des Soldaten ein bestimmter Geldbetrag zufällt. Dies jedoch derart, dass der Dienstgrad, den der Soldat zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers innehat, berücksichtigt wird, sodass jener Geldbetrag im Pflichtteil berechnet wird, der festgelegt worden wäre, wenn derjenige, der den Militärdienst aus dem Geld des Erblassers erhalten hat, in diesem Dienstgrad verstorben wäre.
von marwin.824 am 14.09.2019
Wir wollen, dass der Wert jeder militärischen Position, die mit dem Geld des Verstorbenen erworben wurde, als Teil des gesetzlichen Erbteils für Kinder und andere, die zuvor das Recht hatten, ein unbilliges Testament anzufechten, angerechnet wird. Dies gilt für militärische Positionen, die verkauft werden können oder die bei Tod des Soldaten eine feste Zahlung an die Erben vorsehen. Der Wert sollte basierend auf dem Dienstgrad berechnet werden, den der Soldat zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers innehatte, und der Betrag, der auf den Pflichtteil angerechnet wird, sollte gleich dem sein, was gezahlt worden wäre, wenn die Person, die die militärische Position mit dem Geld des Erblassers erworben hat, in diesem Dienstgrad verstorben wäre.