Quod ita obtinere sancimus, et si extraneis quibusdam idem negotiatores de suis pecuniis huiusmodi militiam adquisisse probentur, ut, quod generaliter in ipsis debitoribus militantibus talem militiam, quae vendi vel ad heredes transmitti potest, permissum est, ut liceat creditoribus et adhuc viventium debitorum iure hypothecae vindicare militias, nisi satis sibi fiat, et post mortem eorum exigere, quod pro isdem militiis pro tenore communis militantium placiti vel divinae sanctionis tale praestantis beneficium dari solet, hoc in negotiatorum personis, licet ipsi militantes minime debito obnoxii sint, integrum creditoribus eorum servetur.
von jonas962 am 23.11.2020
Wir legen folgende Regel fest: Wenn Kaufleute nachweislich eine solche Amtsposition mit Geld Dritter erworben haben, behalten Gläubiger ihre vollen Rechte. Dies folgt der allgemeinen Regel für verschuldete Soldaten, die übertragbare oder vererbbare Positionen innehaben, bei denen Gläubiger die Positionen als Sicherheit beanspruchen können, solange die Schuldner leben (sofern die Schuld nicht beglichen ist), und nach deren Tod die üblichen Leistungen für diese Positionen gemäß standardmäßigen militärischen Vereinbarungen oder kaiserlichem Recht geltend machen können. Dieser Schutz für Gläubiger bleibt gültig, selbst wenn es sich um Kaufleute handelt, die diese Positionen innehaben, aber nicht persönlich für die Schuld verantwortlich sind.
von frederik.q am 18.07.2016
Wir verfügen hiermit, dass dies gültig sei, und falls nachgewiesen wird, dass dieselben Händler eine solche Militärposition mit Geld von bestimmten Außenstehenden erworben haben, so soll gelten: Wie es üblicherweise bei Soldaten-Schuldnern selbst, die eine solche Militärposition innehaben, die verkauft oder an Erben übertragen werden kann, gestattet ist, sollen Gläubiger berechtigt sein, sowohl die Militärpositionen noch lebender Schuldner kraft des Hypothekenrechts zu beanspruchen, sofern ihnen keine Genugtuung gewährt wird, als auch nach deren Tod das zu fordern, was für eben diese Militärpositionen gemäß der Übereinkunft der Soldaten oder der göttlichen Sanktion, die einen solchen Vorteil gewährt, üblicherweise gegeben wird - dies soll für die Personen der Händler, auch wenn diese selbst im Militärdienst in keiner Weise der Schuld verpflichtet sind, ungeschmälert ihren Gläubigern erhalten bleiben.