Quod si specialiter vel generaliter nemini probentur obligatae ac sine successore communis debitor vel heres eius decessit, non dominii rerum vindicatione, sed possessione bonorum itemque venditione aequali portione pro rata debiti quantitate omnibus creditoribus consuli potest.
von florian.947 am 07.08.2023
Sofern weder speziell noch allgemein gegenüber jemandem eine Verpflichtung nachgewiesen werden kann und der gemeinsame Schuldner oder dessen Erbe ohne Rechtsnachfolger verstirbt, kann allen Gläubigern nicht durch Eigentumsanspruch der Sachen, sondern durch Besitz des Vermögens sowie durch Verkauf in gleichen Teilen entsprechend der Schuldenhöhe Rechnung getragen werden.
von nathalie.8963 am 26.11.2019
Falls die Vermögenswerte nachweislich niemandem, weder speziell noch allgemein, verpfändet sind und der gemeinsame Schuldner oder dessen Erbe ohne Rechtsnachfolger verstorben ist, können alle Gläubiger befriedigt werden, und zwar nicht durch Eigentumsansprüche, sondern durch Besitz und Verkauf der Vermögenswerte, wobei die Erlöse entsprechend dem jeweiligen Schuldbetrag verhältnismäßig aufgeteilt werden.