Unde si quidem debitoris tui ceteri creditores pignori res acceperunt, potiores eos quam te chirographarium creditorem haberi non ambigitur.
von nino.a am 30.04.2023
Wenn demnach andere Gläubiger Ihres Schuldners Sachen als Pfand erhalten haben, wird nicht bezweifelt, dass diese gegenüber Ihnen als Inhabern eines Schuldscheins als vorrangig gelten.
von ilias.s am 18.10.2015
Wenn daher andere Gläubiger Pfandgegenstände von Ihrem Schuldner erhalten haben, besteht kein Zweifel, dass sie Vorrang vor Ihnen als unbesichertem Gläubiger haben.