Si uxor tua pro triente patruo suo heres extitit nec ab eo quicquam exigere prohibita est, debitum a coheredibus pro besse petere non prohibetur, cum ultra eam portionem qua successit actio non confundatur.
von mariam.z am 24.05.2016
Wenn Ihre Ehefrau ein Drittel von ihrem Onkel geerbt hat und nicht daran gehindert wurde, irgendetwas von ihm zu beanspruchen, ist sie berechtigt, von ihren Miterben die Zahlung der Schuld für die restlichen zwei Drittel zu fordern, da ihr Klagerecht über den geerbten Anteil hinaus nicht erlischt.
von neo.c am 24.07.2017
Wenn Ihre Ehefrau als Erbin eines Drittels ihres Onkels eingesetzt wurde und ihr nicht untersagt war, von ihm etwas zu fordern, ist sie nicht daran gehindert, von Miterben zwei Drittel der Schuld zu verlangen, da die Ansprüche über den Anteil, in dem sie nachfolgte, nicht verwirrt werden.