Si adulta, cuius curam geris, pro triente patruo suo, quem etiam tutelam eius administrasse proponis, heres extit nec ab eo quicquam exigere prohibita est, debitum a coheredibus pro besse petere non prohibetur, cum ultra eam portionem qua successit petitio non confundatur.
von filip847 am 15.07.2023
Wenn die erwachsene Frau, deren Betreuung Sie verwalten, zu einem Drittel Erbin ihres Patruus wurde, den Sie auch als ihren vorherigen Vormund angeben, und ihr nicht untersagt ist, von ihm etwas zu fordern, wird ihr nicht untersagt, die Schuld von den Miterben für zwei Drittel zu verlangen, da die Forderung über den Anteil hinaus, den sie geerbt hat, nicht verwirrt wird.
von josephine931 am 12.05.2017
Wenn die erwachsene Frau, in deren Obhut Sie sich befinden, ein Drittel des Nachlasses ihres Onkels geerbt hat (derselbe Onkel, von dem Sie sagen, dass er ihr Vormund war), und sie nicht daran gehindert wird, Ansprüche gegen ihn geltend zu machen, ist sie berechtigt, die verbleibenden zwei Drittel der Schuld von ihren Miterben zu fordern, da ihr Anspruchsrecht nur auf den von ihr geerbten Anteil beschränkt ist.