Quod tam in aliis quam in his, quae occasione militiae uni heredum ex defuncti pecuniis adquisitae lucratur is qui militiam meruit, locum habebit, ut lucrum, quod tempore mortis defuncti ab eum pervenire poterat, non solum testamento condito quartae parti ab intestato successionis computetur, sed etiam ab intestato conferatur.
von aleksandar.n am 12.07.2014
Diese Regel gilt sowohl für andere Fälle als auch für Situationen, in denen einer der Erben Vorteile aus einer mit dem Geld des Verstorbenen erworbenen Militärposition erhält. In solchen Fällen sollte jeder Gewinn, der zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers hätte anfallen können, nicht nur bei einem Testament auf den gesetzlichen Viertelsanteil angerechnet werden, sondern auch bei einer Erbfolge ohne Testament in die Teilung einbezogen werden.
von amaya9884 am 09.11.2014
Was sowohl in anderen Fällen als auch in diesen gelten wird, bei denen aufgrund militärischen Dienstes einer der Erben aus dem Vermögen des Verstorbenen einen Gewinn erwirbt, der die militärische Position verdient hat, so dass der Gewinn, der zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen hätte anfallen können, nicht nur bei einem erstellten Testament in das Viertel der Intestaterbe eingerechnet, sondern auch in der Intestatsukzession zusammengeführt werden soll.