Illud sine ratione a quibusdam in dubietatem deductum plana sanctione revelamus, ut omnia, quae in quarta portione ab intestato successionis computantur his, qui ad actionem de inofficioso testamento vocantur, etiam si intestatus is decesserit, ad cuius hereditatem veniunt, omnimodo coheredibus suis conferant.
von marlen8927 am 08.04.2017
Dasjenige, was ohne Grund von gewissen Personen in Zweifel gezogen wurde, offenbaren wir durch klare Verfügung, dass alle Dinge, die im vierten Teil der intestatischen Erbfolge berechnet werden für diejenigen, die zur Klage wegen eines pflichtwidrigen Testaments aufgerufen sind, selbst wenn derjenige, zu dessen Erbschaft sie kommen, intestat verstorben wäre, in jeder Weise ihren Miterben beizutragen haben.
von karolin948 am 30.07.2016
Wir stellen hiermit unmissverständlich klar, dass entgegen unbegründeter Zweifel Folgendes gilt: Alle Vermögenswerte, die im Rahmen des Pflichtteils bei der Erbfolge ohne Testament für diejenigen, die ein Testament als unbillig anfechten können, berechnet werden, müssen in allen Fällen mit ihren Miterben geteilt werden, auch wenn die Person, deren Erbe sie antreten, ohne Testament verstorben ist.