Haec autem regula, ut omnia quae portioni quartae computantur etiam ab intestato conferantur, minime e contrario tenebit, ut possit quis dicere etiam illa quae conferuntur omnimodo in quartam partem his computari, qui ad de inofficioso querellam vocantur:
von matteo.w am 17.02.2022
Diese Regel jedoch, dass alle Dinge, die für den vierten Teil berechnet werden, auch bei der gesetzlichen Erbfolge zusammengeführt werden, wird keineswegs in die Gegenrichtung gelten, sodass jemand behaupten könnte, dass die zusammengeführten Dinge in jeder Hinsicht im vierten Teil für diejenigen berechnet werden, die zur Beschwerde wegen ungebührlichen Willens aufgerufen sind.
von janosch.825 am 20.10.2020
Diese Regel bedeutet zwar, dass alles, was zur gesetzlichen Pflichtteilsquote gezählt wird, auch in der gesetzlichen Erbfolge enthalten sein muss, gilt jedoch nicht umgekehrt - man kann nicht behaupten, dass alles, was in der gesetzlichen Erbfolge enthalten ist, auch zur gesetzlichen Pflichtteilsquote für diejenigen gezählt werden muss, die einen Erbvertrag als pflichtwidrig anfechten.