Exceptis solis viris spectabilibus silentiariis sacri nostri palatii, quibus praestita iam specialia beneficia tam de aliis capitulis quam de pecuniis super memorata militia a parentibus eorum datis, ne in legitimam portionem eis computentur, rata esse praecipimus:
von marija.871 am 08.12.2022
Wir verordnen, dass nur die angesehenen Zeremonienmeister unseres heiligen Palastes von dieser Regel ausgenommen sind. Die ihnen bereits gewährten Sonderrechte, sowohl hinsichtlich verschiedener Angelegenheiten als auch der von ihren Eltern für ihre militärischen Positionen gezahlten Gelder, bleiben gültig und sollen nicht auf ihren gesetzlichen Erbanteil angerechnet werden:
von vivien.g am 18.05.2020
Mit Ausnahme nur der angesehenen viri silentiarii unseres heiligen Palastes, für die bereits gewährte besondere Vergünstigungen sowohl hinsichtlich anderer Angelegenheiten als auch hinsichtlich der von ihren Eltern für den vorerwähnten Militärdienst gezahlten Gelder gelten, ordnen wir an, dass diese gültig bleiben sollen, sodass sie nicht auf deren legitimen Anteil angerechnet werden: