Et haec quidem de his personis statuimus, quarum mentionem testantes fecerint et aliquam eis quantitatem in hereditate vel legato vel fideicommisso, licet minorem legitima portione, reliquerint.
von charlotte.967 am 04.06.2015
Und wir legen diese Regelungen fest für diejenigen Personen, die Erblasser in ihren Testamenten erwähnt und denen sie einen Betrag durch Erbschaft, Vermächtnis oder Treuhandvermächtnis hinterlassen haben, auch wenn dieser geringer war als der gesetzliche Pflichtteil.
von annie.u am 07.12.2020
Und diese Dinge legen wir bezüglich jener Personen fest, die die Erblasser erwähnt und denen sie eine gewisse Menge in der Erbschaft, im Vermächtnis oder im Treuhandvermögen hinterlassen haben, auch wenn diese geringer als der Pflichtteil ist.