Et filios advocatorum vel adhuc in tali constitutorum officio vel eorum, qui fisci patronatum deposuerunt, superstitum vel mortuorum, extraneis ad idem officium accedentibus anteponi eique gratis et sine sumptibus sociari, si et ipsi, prout dispositum est, solito tempore legum doctrinam meruerint.
von ian925 am 07.11.2022
Die Kinder von Anwälten, einschließlich derjenigen, die noch im Amt sind oder aus dem Staatsdienst ausgeschieden sind, ob ihre Väter leben oder verstorben sind, sollen gegenüber Außenstehenden, die sich für dieselbe Position bewerben, bevorzugt werden und sollten kostenfrei aufgenommen werden, sofern sie ihre Rechtsstudien ebenfalls innerhalb der vorgeschriebenen Standardfrist abgeschlossen haben.
von melisa.8938 am 05.11.2021
Und die Söhne von Anwälten oder derer, die noch in einem solchen Amt etabliert sind, oder derjenigen, die das Patronat der Staatskasse niedergelegt haben, ob lebend oder tot, sollen Fremden, die dasselbe Amt anstreben, vorgezogen und diesem frei und ohne Kosten zugeordnet werden, wenn sie selbst, wie angeordnet, in der üblichen Zeit die Rechtswissenschaft erworben haben.