Cum advocatio praetoriana centum quinquaginta numero togatis minime vel imminuendo vel augendo concludatur, iubemus eos, qui ex his ad fisci patronatum pervenerint, a cohortis vel alterius vilioris condicionis nexibus cum liberis quandocumque genitis liberos custodiri postque tale officium depositum annumque completum advocatorum consortio abscedere cum comitiva consistoriana:
von cataleya.p am 29.12.2016
Während die prätorische Anwaltschaft auf einhundertfünfzig Togaträger begrenzt ist, weder zu verringern noch zu erhöhen, befehlen wir, dass diejenigen, die aus deren Reihen die fiskalische Patronage erreicht haben, mit ihren, wann auch immer geborenen Kindern, von den Bindungen der Kohorte oder einer niedrigeren Bedingung freigehalten werden und nach Niederlegung eines solchen Amtes und Vollendung eines Jahres aus der Gemeinschaft der Anwälte mit Konsistorialrang ausscheiden:
von Marlo am 04.01.2015
Da die prätorische Anwaltschaft strikt auf 150 Anwälte begrenzt ist, wobei diese Zahl weder verringert noch erhöht werden darf, verfügen wir, dass diejenigen, die den Rang eines Fiskalanwalts erreichen, zusammen mit ihren Kindern (wann immer diese geboren werden) von Verpflichtungen zum Verwaltungsdienst oder einem anderen niedrigeren Status befreit sind. Nach Beendigung dieses Amtes und Ablauf eines Jahres können sie der Anwaltskammer mit dem Rang eines Konsistorialmitglieds beitreten.