Ut autem his, qui fisci patroni officium adepti sunt vel fuerint, non tantum superstitibus, sed etiam morte praeventis prospiciatur, tam ad heredes fisci patroni, qui semel ad talem gradum vocatus sit, solacia eius transire hisque servari, quam ipsos, qui fisci patronatum iam deposuerunt vel postea deposuerint, minime cuiuslibet actus publici sollicitudinem nolentes subire compelli nec exhibitionis seu deductionis onere nisi speciali auctoritate nostra molestari et in provincia incusandos per sententiam viri spectabilis comitis orientis utpote competentis iudicis conveniri atque litigare decernimus.
von mica.857 am 07.07.2014
Darüber hinaus verfügen wir, dass Vorsorge nicht nur für diejenigen getroffen wird, die während ihres Lebens das Amt des Fiskaladvokaten erlangt haben oder erlangt hatten, sondern auch für jene, die durch den Tod verhindert wurden, dass sowohl die Vorteile des Fiskaladvokaten, der einmal zu solchem Rang berufen wurde, an die Erben übergehen und für sie bewahrt werden, und dass diejenigen, die das Amt des Fiskaladvokaten bereits niedergelegt haben oder später niederlegen werden und unwillig sind, nicht gezwungen werden, die Verantwortung für irgendeine öffentliche Handlung zu übernehmen noch mit der Last der Vorführung oder Überführung belästigt werden, es sei denn durch unsere besondere Autorität, und dass diejenigen, die in einer Provinz angeklagt werden, durch das Urteil des ehrenwerten Comes Orientis als zuständigen Richters erscheinen und prozessieren werden.
von linus.s am 10.08.2023
Hiermit verfügen wir, dass Schutz nicht nur für gegenwärtige und ehemalige Finanzanwälte während ihrer Lebenszeit, sondern auch nach ihrem Ableben gewährt werden soll. Die Vergünstigungen, die jemandem für seine Tätigkeit als Finanzanwalt gewährt wurden, gehen an seine Erben über und werden für sie bewahrt. Darüber hinaus können diejenigen, die bereits vom Finanzanwaltsdienst zurückgetreten sind oder dies in Zukunft tun werden, nicht gezwungen werden, gegen ihren Willen öffentliche Pflichten zu übernehmen, noch können sie ohne unsere ausdrückliche Ermächtigung mit Vertretungs- oder Transportaufgaben belastet werden. Sollten sie in einer Provinz mit Anschuldigungen konfrontiert werden, müssen ihre Fälle vor dem angesehenen Grafen des Ostens verhandelt und entschieden werden, der der zuständige Richter für solche Angelegenheiten ist.