Ut autem his, qui fisci patroni officium adepti sunt vel fuerint, non tantum superstitibus, sed etiam morte praeventis prospiciatur, tam ad heredes fisci patroni, qui semel ad talem gradum vocatus sit, solacia eius transire hisque servari, quam ipsos, qui fisci patronatum iam deposuerunt vel postea deposuerint, minime cuiuslibet actus publici sollicitudinem nolentes subire compelli nec exhibitionis seu deductionis onere nisi speciali auctoritate nostra molestari et in provincia incusandos per sententias viri clarissimi provinciam in qua degunt moderantis, utpote competentis iudicis, conveniri atque litigare decernimus.
von finnja8922 am 02.08.2017
Wir verfügen, dass Schutz nicht nur den überlebenden und ehemaligen Fiskus-Patronen gewährt werden soll, sondern auch denjenigen, die verstorben sind. Die Vergünstigungen derjenigen, die als Fiskus-Patron gedient haben, sollen an ihre Erben übergehen. Darüber hinaus sollen diejenigen, die aus dem Fiskus-Patronat zurückgetreten sind oder in Zukunft zurücktreten werden, nicht gezwungen werden, gegen ihren Willen öffentliche Pflichten zu übernehmen. Sie können nicht mit Aufgaben der Vertretung oder des Transports belastet werden ohne unsere besondere Erlaubnis. Sollten sie in einer Provinz angeklagt werden, müssen sie von dem Provinzgouverneur, in dessen Gebiet sie leben und der die rechtmäßige Autorität ist, vorgeladen und verurteilt werden.
von ecrin.u am 28.09.2024
Ferner verordnen wir, dass nicht nur für diejenigen, die am Leben sind und das Amt des Fiskalpatrons erlangt haben oder erlangt hatten, sondern auch für diejenigen, die durch den Tod verhindert wurden, Vorsorge getroffen wird: Sowohl die Vergütungen des Fiskalpatrons, der einmal zu solchem Rang berufen wurde, sollen an die Erben übergehen und für sie bewahrt werden, als auch diejenigen, die bereits das Fiskalpatronat niedergelegt haben oder später niederlegen werden und nicht gewillt sind, die Verantwortung irgendeines öffentlichen Aktes zu übernehmen, sollen weder gezwungen noch mit der Last der Vorführung oder Überstellung belästigt werden, es sei denn durch unsere besondere Autorität. Diejenigen, die in einer Provinz angeklagt werden sollen, sollen durch die Urteile des erlauchten Mannes, der die Provinz, in der sie leben, leitet, als zuständiger Richter vorgeladen und prozessieren.