Rursus ex diverso si quis, cum rei publicae causa abesset vel in hostium potestate esset, rem eius qui in civitate esset usuceperit, permittitur domino, si possessor rei publicae causa abesse desierit, tunc intra annum, rescissa usucapione, eam petere, id est ita petere ut dicat, possessorem usu non cepisse et ob id suam esse rem.
von emilio.w am 02.07.2022
Umgekehrt gilt: Wenn jemand die Sache desjenigen durch Ersitzung erwirbt, der sich in der Civitas befindet, während dieser entweder wegen öffentlicher Angelegenheiten abwesend war oder in feindlicher Gewalt stand, so wird dem Eigentümer gestattet, innerhalb eines Jahres, nachdem der Besitzer nicht mehr wegen öffentlicher Angelegenheiten abwesend ist, die Ersitzung rückgängig zu machen und die Sache zu fordern, und zwar so, dass er erklärt, der Besitzer habe die Sache nicht durch Nutzung erworben und die Sache daher ihm gehöre.
von richard.m am 26.05.2021
Umgekehrt, wenn jemand Eigentum durch Besitz erwirbt, während dessen Eigentümer im öffentlichen Dienst abwesend ist oder von Feinden gefangen gehalten wird, darf der Eigentümer die Immobilie innerhalb eines Jahres nach der Rückkehr der Person, die sie erworben hat, zurückfordern. Der Eigentümer kann dies tun, indem er den Erwerb anficht und erklärt, dass der Besitzer die Immobilie nicht rechtmäßig durch Besitz erworben hat und sie daher weiterhin dem Eigentümer gehört.