Sed et si fuerunt tutores vel curatores, deinde rei publicae causa abesse coeperunt, a tutela et cura excusantur, quatenus rei publicae causa absunt, et interea curator loco eorum datur.
von anabelle863 am 23.04.2017
Wenn Vormünder oder Betreuer jedoch beginnen, aus Gründen des öffentlichen Dienstes abwesend zu sein, werden sie für die Dauer ihrer öffentlichen Dienstzeit von ihren Vormund- und Betreuerpflichten entbunden, und es wird jemand anderes an ihrer Stelle als Betreuer ernannt.
von florentine854 am 08.08.2015
Sollten Vormünder oder Kuratoren vorhanden gewesen sein und beginnen, zum Wohle der öffentlichen Angelegenheiten abwesend zu sein, so werden sie von ihrer Vormund- und Kuratorschaftspflicht entbunden, solange sie zum Wohle der öffentlichen Angelegenheiten abwesend sind, und inzwischen wird ein Kurator an ihrer Stelle ernannt.