Ignorare non debes eorum, qui rei publicae causa sine dolo malo absunt, si absentes boni viri arbitratu non defenduntur, bona tantum possideri, venditionem autem in id tempus differri, quo rei publicae causa abesse desierint.
von alex849 am 18.12.2013
Du musst wissen, dass bei denjenigen, die die ohne böse Absicht zum Wohle der Gemeinschaft abwesend sind, wenn sie bei Abwesenheit nicht nach Beurteilung eines rechtschaffenen Mannes verteidigt werden, nur ihre Güter in Besitz genommen werden können, wobei der Verkauf auf jenen Zeitpunkt aufgeschoben wird, an dem sie aufgehört haben, zum Wohle der Gemeinschaft abwesend zu sein.
von leon8896 am 11.08.2013
Man sollte sich bewusst sein, dass bei Personen, die in gutem Glauben auf dienstlicher Staatsangelegenheit abwesend sind, deren Eigentum zwar in Besitz genommen, aber nicht verkauft werden kann, wenn sie nicht durch geeignete Vertreter während ihrer Abwesenheit vertreten werden.