Qui tutores vel curatores dati rei publicae causa afuturi sunt, ad tempus se excusare debent a tutela, ne etiam medii temporis periculo obstringantur.
von julien948 am 09.10.2024
Personen, die als Vormünder oder Treuhänder ernannt wurden, sollten bei dienstlichen Abwesenheiten vorübergehende Entlastung von ihren Pflichten beantragen, um nicht für Ereignisse während ihrer Abwesenheit haftbar gemacht zu werden.
von annalena.v am 23.12.2018
Diejenigen, die als Vormund oder Kurator bestellt sind und aus Gründen öffentlicher Angelegenheiten abwesend sein werden, sollten sich für eine Zeit von der Vormundschaft entbinden lassen, damit sie nicht auch durch die Risiken der Zwischenzeit gebunden werden.