Sed intra dies quinquaginta continuos, ex quo cognoverunt, excusare se debent (cuiuscumque generis sunt, id est qualitercumque dati fuerint tutores), si intra centesimum lapidem sunt ab eo loco ubi tutores dati sunt:
von anna.j am 25.11.2020
Aber innerhalb von fünfzig zusammenhängenden Tagen, nachdem sie es erfahren haben, müssen sie sich entschuldigen (welcher Art sie auch sind, das heißt, auf welche Weise auch immer die Vormünder bestellt wurden), wenn sie sich innerhalb des hundertsten Steins von jenem Ort befinden, an dem die Vormünder bestellt wurden:
von joseph.g am 13.10.2020
Sie müssen ihre Entschuldigung innerhalb von 50 aufeinanderfolgenden Tagen einreichen, nachdem sie von ihrer Ernennung Kenntnis erlangt haben (unabhängig davon, welcher Art von Vormündern sie sind oder wie sie ernannt wurden), sofern sie sich innerhalb von hundert Meilen des Ortes befinden, an dem sie als Vormünder bestellt wurden: