Quinquaginta dies, qui praefiniti sunt ad professionem excusationis his qui tutores seu curatores dati sunt, ex eo die cedere, ex quo decretum praetoris aut testamentum parentis notum factum erit ei qui ad munus vocatus fuerit, ipsa constitutio quae hoc induxit sanxit.
von yanis.909 am 09.10.2017
Das Gesetz hat festgelegt, dass die fünfzigtägige Frist, die Vormündern und Betreuern zur Vorlegung ihrer Entschuldigungsgründe gewährt wird, an dem Tag beginnt, an dem sie durch das Dekret des Richters oder den elterlichen Willen, der sie in diese Rolle beruft, in Kenntnis gesetzt werden.
von jonte.a am 02.03.2017
Die fünfzig Tage, die für die Geltendmachung einer Entschuldigung für diejenigen, die als Vormünder oder Kuratoren bestellt sind, vorgeschrieben sind, beginnen an dem Tag zu laufen, an dem das Dekret des Prätors oder das Testament des Elternteils demjenigen bekannt gemacht wird, der zum Amt berufen wurde, hat die Verfassung selbst, die dies eingeführt hat, festgelegt.