Ecce plerumque ita permittit in rem agere, ut vel actor diceret, se quasi usucepisse quod usu non ceperit, vel ex diverso possessor diceret, adversariam suum usu non cepisse quod usuceperit.
von ahmed.h am 16.09.2013
Beachte, es erlaubt oft eine Eigentumsklage derart zu führen, dass entweder der Kläger behaupten kann, Eigentum durch lange Besitzzeit erworben zu haben, obwohl dies nicht der Fall ist, oder umgekehrt der Beklagte behaupten kann, sein Gegner habe Eigentum durch lange Besitzzeit nicht erworben, obwohl dies tatsächlich geschehen ist.
von karoline949 am 11.04.2014
Siehe, häufig erlaubt es so eine Klage in der Sache, dass entweder der Kläger sagen könnte, er habe gleichsam durch Nutzung erworben, was er nicht durch Nutzung erworben hatte, oder umgekehrt der Besitzer sagen könnte, sein Gegner habe nicht durch Nutzung erworben, was er durch Nutzung erworben hatte.