Exceptionem etiam triginta vel quadraginta annorum in illis contractibus, in quibus usurae promissae sunt, ex illo tempore initium capere sancimus, ex quo debitor usuras minime persolvit.
von johan.962 am 05.06.2020
Wir legen die Ausnahme von dreißig oder vierzig Jahren bei jenen Verträgen fest, in denen Zinszahlungen versprochen wurden, und zwar beginnend von jenem Zeitpunkt an, ab dem der Schuldner die Zinsen in keiner Weise entrichtet hat.
von gustav.931 am 20.06.2016
Wir verfügen, dass die Verjährungsfrist von dreißig oder vierzig Jahren für Verträge mit vereinbarten Zinszahlungen von dem Zeitpunkt beginnt, an dem der Schuldner die Zinszahlungen vollständig eingestellt hat.