Et sancimus, donec communis debitor vivit, non posse creditori anteriori triginta annorum exceptionem opponi, sed locum esse quadraginta annorum praescriptioni, quia, dum ille vivit, merito anterior creditor confidit, utpote apud debitorem eius possessione per posteriorem creditorem constituta.
von ahmed.831 am 25.02.2016
Und wir verfügen, dass, solange der gemeinsame Schuldner lebt, die Einrede der dreißig Jahre dem vorrangigen Gläubiger nicht entgegengehalten werden kann, sondern dass die Verjährungsfrist von vierzig Jahren Geltung hat, weil der vorrangige Gläubiger während dessen Lebenszeit zu Recht darauf vertraut, dass der Besitz beim Schuldner durch den nachrangigen Gläubiger begründet wurde.
von fabio.941 am 16.09.2017
Wir verfügen hiermit, dass solange der gemeinsame Schuldner lebt, dem früheren Gläubiger nicht die Einrede der dreißigjährigen Verjährungsfrist entgegengehalten werden kann. Stattdessen gilt eine vierzigjährige Frist, weil der frühere Gläubiger während der Lebenszeit des Schuldners zu Recht Vertrauen hat, da der spätere Gläubiger die Besitznahme durch den Schuldner begründet hat.