Ex quo autem in fata sua debitor decesserit, ex eo quasi suo nomine possidentem posteriorem creditorem merito posse triginta annorum opponere praescriptionem.
von karina.d am 07.07.2013
Von dem Zeitpunkt an, an dem der Schuldner in sein Schicksal übergegangen ist, kann der nachfolgende Gläubiger, der gleichsam in eigenem Namen besitzt, zu Recht die Einrede der Verjährung nach dreißig Jahren geltend machen.
von malea954 am 23.11.2014
Nach dem Tod des Schuldners kann der nachfolgende Gläubiger, der die Immobilie quasi als sein Eigentum besitzt, zu Recht die Einrede der dreißigjährigen Verjährungsfrist geltend machen.