Sed cum illud etiam in forensibus controversiis ventilabatur, an creditor anteriora iura praetendens potest posteriorem creditorem hypothecam tenentem et ultra triginta annos inquietare utpote imaginem debitoris obtinentem eique possidentem, necessarium duximus et hoc dirimere.
von anny836 am 19.03.2018
Da in Rechtsstreitigkeiten auch darüber diskutiert wurde, ob ein Gläubiger mit früheren Rechtsansprüchen einen späteren Gläubiger, der eine Sicherheit seit mehr als dreißig Jahren besitzt und quasi die Stelle des Schuldners einnimmt, herausfordern kann, hielten wir es für notwendig, diese Angelegenheit zu klären.
von mark854 am 14.12.2018
Da jedoch auch in rechtlichen Streitigkeiten erörtert wurde, ob ein Gläubiger mit früheren Rechten einen späteren Gläubiger, der eine Hypothek hält und seit mehr als dreißig Jahren besitzt, als Vertreter des Schuldners stören kann, haben wir es für notwendig gehalten, auch dies zu klären.