Sin vero nullum ius in eadem re quocumque tempore habuit, tunc licentia sit priori domino vel creditori, qui nomine hypothecae rem obligatam habuit, et heredibus eorum ab iniusto detentore eam vindicare, non obsistente ei, quod prior possessor triginta vel quadraginta annorum exceptione eum removerat, nisi ipse iniustus possessor triginta vel quadraginta annorum ex eo tempore computandorum, ex quo prior possessor, qui et vicit, ea possessione cecidit, exceptione munitus sit.
von leni.977 am 01.03.2022
Wenn er jedoch zu keiner Zeit ein Recht an derselben Sache hatte, so soll dem vorherigen Eigentümer oder Gläubiger, der die Sache im Namen der Hypothek belastet hatte, und deren Erben gestattet sein, die Sache vom unrechtmäßigen Besitzer zurückzufordern, wobei es ihm nicht entgegensteht, dass der vorherige Besitzer ihn mit der Ausnahme von dreißig oder vierzig Jahren entfernt hatte, es sei denn, der unrechtmäßige Besitzer selbst ist durch die Ausnahme von dreißig oder vierzig Jahren geschützt, die von dem Zeitpunkt an zu berechnen sind, zu dem der vorherige Besitzer, der auch obsiegt hatte, diesen Besitz verlor.
von kyra8953 am 28.12.2016
Hatte er jedoch niemals ein rechtmäßiges Recht an der Immobilie, so ist dem vorherigen Eigentümer oder Gläubiger, der die Immobilie als Sicherheit besaß, sowie deren Erben gestattet, die Immobilie vom unrechtmäßigen Besitzer zurückzufordern. Dies können sie selbst dann tun, wenn der vorherige Besitzer sie mittels der dreißig- oder vierzigjährigen Verjährungsfrist blockiert hatte, es sei denn, der unrechtmäßige Besitzer selbst kann Schutz durch die dreißig- oder vierzigjährige Verjährungsfrist beanspruchen, gerechnet von dem Zeitpunkt an, an dem der vorherige Besitzer, der den Rechtsstreit gewonnen hatte, den Besitz verlor.