Si quis ita paciscatur in venditionis vel alienationis contractu, ut novo domino nullo modo liceat in loco vendito vel alio modo sibi concesso monumentum extruere vel alio modo humani iuris eum eximere, sancimus, licet hoc apud veteres dubitabatur, tale pactum ex nostra lege esse fovendum et immutilatum permanere.
von luisa.k am 25.09.2024
Wenn jemand in einem Verkaufs- oder Veräußerungsvertrag derart eine Vereinbarung trifft, dass dem neuen Eigentümer in der verkauften Liegenschaft oder anderweitig keinesfalls gestattet sein soll, ein Denkmal zu errichten oder ihn auf andere Weise dem menschlichen Recht zu entziehen, verordnen wir, dass, obwohl dies bei den Alten umstritten war, ein solcher Vertrag nach unserem Recht zu schützen und unverändert zu bleiben hat.
von janick.n am 05.04.2019
Wenn jemand in einem Kaufvertrag oder Übertragungsvertrag eine Klausel vereinbart, die dem neuen Eigentümer untersagt, ein Denkmal auf dem verkauften Grundstück zu errichten oder es anderweitig aus dem gewöhnlichen Rechtsstatus zu entfernen, erklären wir, dass eine solche Vereinbarung (auch wenn dies von früheren Juristen angezweifelt wurde) von unserem Gesetz gestützt und gültig bleiben soll.