Invenimus enim et in fideiussorum cautionibus plerumque ex pacto huiusmodi causae esse prospectum, et ideo generali lege sancimus nullo modo electione unius ex fideiussoribus vel ipsius rei alterum liberari, vel ipsum reum fideiussoribus vel uno ex his electo liberationem mereri, nisi satisfiat creditori, sed manere ius integrum, donec in solidum ei pecuniae persolvantur vel alio modo satis ei fiat.
von noel865 am 11.06.2024
Wir finden nämlich auch in den Bürgschaftssicherheiten gemeinhin durch Vereinbarung dieser Art von Fall vorgesorgt, und daher sanktionieren wir kraft allgemeinen Rechts keinesfalls, dass durch Wahl eines der Bürgen oder des Schuldners selbst ein anderer befreit werde, oder dass der Schuldner selbst durch die Bürgen oder durch einen von diesen, wenn er gewählt wurde, Befreiung erlange, es sei denn, dem Gläubiger werde Genugtuung geleistet, sondern das Recht bleibe unversehrt, bis ihm das Geld vollständig bezahlt oder ihm auf andere Weise Genugtuung geleistet werde.
von anna.lena.p am 14.10.2013
Wir haben festgestellt, dass solche Fälle üblicherweise durch Vereinbarungen in Bürgschaftssicherheiten geregelt sind, und etablieren daher durch Gesetz, dass die Auswahl eines Bürgen oder des Schuldners selbst in keiner Weise einen anderen Beteiligten entbinden wird, noch wird der Schuldner eine Entlastung erlangen, wenn der Gläubiger die Bürgen oder einen von ihnen auswählt, es sei denn, der Gläubiger erhält vollständige Befriedigung. Stattdessen bleibt das Rechtsanspruch unverändert, bis das Geld vollständig bezahlt ist oder der Gläubiger auf andere Weise Befriedigung erhält.