Generaliter sancimus, quemadmodum in mandatoribus statutum est, ut contestatione contra unum ex his facta alter non liberetur, ita et in fideiussoribus observari.
von niclas.i am 03.02.2023
Wir verfügen grundsätzlich, dass - wie es bei Bevollmächtigten festgelegt wurde - wenn eine Anfechtung gegen einen von ihnen erfolgt, der andere nicht freigestellt wird, und dies soll ebenso bei Bürgen beachtet werden.
von conor866 am 29.01.2016
Wir legen als allgemeine Regel fest, dass, ebenso wie es zuvor für Mitschuldner bestimmt wurde, dass die Rechtsverfolgung gegen einen von ihnen die anderen nicht von der Haftung befreit, der gleiche Grundsatz auch für Bürgen gilt.