Idemque in duobus reis promittendi constituimus, ex unius rei electione praeiudicium creditori adversus alium fieri non concedentes, sed remanere et ipsi creditori actiones integras et personales et hypothecarias, donec per omnia ei satisfiat.
von mehmet.c am 03.04.2020
Und dasselbe legen wir im Fall von zwei Mitschuldnern fest, wobei wir nicht zulassen, dass dem Gläubiger durch die Wahl des einen ein Nachteil gegen den anderen entsteht, sondern dass dem Gläubiger selbst sowohl persönliche als auch dingliche Ansprüche unversehrt bleiben, bis er in allen Belangen befriedigt ist.
von yanick.962 am 10.04.2024
Wir bestimmen auch die gleiche Regel für zwei Mitschuldner: Die Wahl, einen von ihnen zu verfolgen, verhindert nicht, dass der Gläubiger den anderen verfolgt, und der Gläubiger behält alle seine Rechte unversehrt, sowohl persönliche als auch Sicherheitsansprüche, bis ihm vollständig Genüge getan wird.