In his autem omnibus casibus non solum personales actiones damus, sed etiam in rem et hypothecariam secundum nostrae tenorem constitutionis, quae legatariis et hypothecarias donavit, et supra dictis omnibus unum tantummodo terminum vitae suae imponimus, id est centum metas annorum.
von mohamed.8843 am 06.10.2019
In allen diesen Fällen erteilen wir nicht nur persönliche Klagen, sondern auch dingliche und Hypothekarklagen nach dem Wortlaut unserer Verfassung, die den Legatarien Hypothekarklagen gewährte, und wir setzen allen vorgenannten Klagen nur eine einzige Begrenzung ihrer Dauer, das heißt die Grenze von hundert Jahren.
von ecrin.904 am 21.09.2023
In all diesen Fällen erlauben wir nicht nur persönliche Rechtshandlungen, sondern auch Handlungen bezüglich Eigentum und Sicherungsrechte, in Übereinstimmung mit unserem Gesetz, das solche Sicherungsrechte den Vermächtnisnehmern gewährt. Für alle vorgenannten Handlungen setzen wir nur eine Frist: eine maximale Dauer von hundert Jahren.