Nostra autem constitutio, quam cum magna fecimus lucubratione, defunctorum voluntates validiores esse cupientes, et non verbis sed voluntatibus eorum faventes, disposuit, ut omnibus legatis una sit natura et, quibuscumque verbis aliquid derelictum sit, liceat legatariis id persequi non solum per actiones personales, sed etiam per in rem et per hypothecariam:
von sina.871 am 20.12.2023
Unsere Rechtsnorm jedoch, die wir nach sorgfältiger Untersuchung geschaffen haben, in dem Wunsch, die Verfügungen der Verstorbenen wirksamer zu machen und ihre Absichten über ihre genauen Worte stellend, hat festgelegt, dass alle Vermächtnisse gleich behandelt werden sollen, und dass die Erben unabhängig von der spezifischen Formulierung bei der Hinterlassenschaft berechtigt sind, ihre Ansprüche nicht nur durch persönliche Klagen, sondern acuh durch dingliche Ansprüche und Hypothekenrechte zu verfolgen.
von lorena.825 am 16.08.2017
Unsere Verfassung, die wir mit großer nächtlicher Studienarbeit geschaffen haben, in dem Wunsch, die Willenserklärungen der Verstorbenen gültiger zu machen und nicht deren Worte, sondern deren Absichten begünstigend, hat verfügt, dass für alle Vermächtnisse eine einheitliche Natur gelten soll und dass es den Vermächtnisempfängern erlaubt sein soll, unabhängig davon, mit welchen Worten etwas hinterlassen wurde, dies nicht nur durch persönliche Klagen, sondern auch durch dingliche und hypothekarische Ansprüche zu verfolgen.