Sit igitur secundum quod diximus ex omni parte verborum non inefficax voluntas secundum verba legantis vel fideicommittentis et omnia, quae naturaliter insunt legatis, ea et fideicommissis inhaerere intellegantur et e contrario, quidquid fideicommittitur, hoc intellegatur esse legatum, et si quid tale est, quod non habet natura legatorum, hoc ei ex fideicommissis accommodetur, et sit omnibus perfectus eventus, ex omnibus nascantur in rem actiones, ex omnibus hypothecariae, ex omnibus personales.
von kimberly.s am 01.08.2021
Daher soll, wie wir dargelegt haben, der in einem Vermächtnis oder einer Treuhandschaft geäußerte Wille in allen Aspekten seiner Formulierung vollständig wirksam sein. Alles, was naturgemäß für Vermächtnisse gilt, soll auch für Treuhandschaften verstanden werden und umgekehrt, alles was in einer Treuhandschaft hinterlassen wird, soll wie ein Vermächtnis behandelt werden. Wenn etwas nicht naturgemäß dem Vermächtnisrecht entspricht, soll es nach dem Treuhandschaftsrecht gehandhabt werden. Alles soll vollständige Rechtswirksamkeit haben und Ansprüche auf Eigentum, Hypothekenrechte und persönliche Ansprüche begründen.
von marta8922 am 11.03.2018
Daher sei, gemäß dem was wir gesagt haben, von jeder Seite der Worte aus, kein unwirksamer Wille nach den Worten desjenigen, der ein Vermächtnis oder eine Treuhandschaft hinterlässt, und es sollen alle Dinge, die naturgemäß Vermächtnissen innewohnen, auch als in Treuhandschaften enthalten verstanden werden, und umgekehrt, was immer treuhänderisch übertragen wird, dies sei als Vermächtnis verstanden, und wenn etwas derart ist, dass es nicht die Natur von Vermächtnissen hat, so sei dies ihm aus den Treuhandschaften zugeordnet, und es sei allen Dingen ein vollkommener Ausgang gewährt, aus allem entstehen dingliche Ansprüche, aus allem hypothekarische Ansprüche, aus allem persönliche Ansprüche.