Cum enim antiquitatem invenimus legata quidem stricte concludentem, fideicommissis autem, quae ex voluntate magis descendebant defunctorum, pinguiorem naturam indulgentem, necessarium esse duximus omnia legata fideicommissis exaequare, ut nulla sit inter ea differentia, sed quod deest legatis, hoc repleatur ex natura fideicommissorum, et si quid amplius est in legatis per hoc crescat fideicommissi natura.
von ciara.968 am 02.06.2017
Da wir festgestellt haben, dass in der Antike Vermächtnisse streng begrenzt waren, während Treuhandverfügungen, die enger mit dem Willen des Erblassers verbunden waren, großzügiger behandelt wurden, haben wir es für notwendig erachtet, Vermächtnisse und Treuhandverfügungen gleichzustellen, sodass kein Unterschied zwischen ihnen besteht. Was Vermächtnissen fehlt, soll durch die Eigenschaften der Treuhandverfügungen ergänzt werden, und etwaige Vorteile der Vermächtnisse sollen die Natur der Treuhandverfügungen bereichern.
von julie.k am 29.03.2018
Als wir erkannten, dass das Altertum Legate zwar streng begrenzte, Fideikommisse jedoch, die mehr aus dem Willen der Verstorbenen hervorgingen, eine großzügigere Natur gewährte, hielten wir es für notwendig, alle Legate den Fideikommissen gleichzustellen, sodass keinerlei Unterschied zwischen ihnen bestehe. Was den Legaten fehlt, sollte aus der Natur der Fideikommisse ergänzt werden, und wenn in den Legaten etwas mehr vorhanden ist, sollte dadurch die Natur des Fideikommisses wachsen.