Sed ne in primis legum cunabulis permixte de his exponendo studiosis adulescentibus quandam introducamus difficultatem, operae pretium esse duximus, interim separatim prius de legatis et postea de fideicommissis tractare, ut natura utriusque iuris cognita, facile possint permixtionem eorum eruditi suptilioribus auribus accipere.
von luana.857 am 28.01.2020
Um Rechtsstudenten zu Beginn ihres Studiums nicht durch eine Vermischung dieser Themen zu verwirren, hielten wir es für am besten, Vermächtnisse und Treuhandschaften zunächst getrennt zu behandeln. Auf diese Weise können die Studenten, sobald sie die Natur der jeweiligen Rechtsmaterie verstehen, besser nachvollziehen, wie sich diese Konzepte überschneiden.
von yannick.947 am 22.11.2014
Damit wir jedoch in den ersten Grundlagen der Gesetze durch eine vermischte Darlegung keine Schwierigkeit für wissbegierige junge Männer einführen, haben wir es für zweckmäßig erachtet, zunächst gesondert über Vermächtnisse und sodann über Fideikommisse zu handeln, auf dass, nachdem die Natur eines jeden Rechts verstanden worden ist, die Gelehrten deren Vermischung mit geschulten Ohren leicht aufnehmen können.